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03.07.2024, 23:07 Uhr

BGH korrigiert Information zu Schelsky-Urteil

  • 19.11.2010
  • Allgemein

Ende Oktober hatte der Bundesgerichtshof in letzter Instanz das Urteil gegen den früheren AUB-Chef Wilhelm Schelsky vom November 2008 wegen Betrugs und Steuerhinterziehung bestätigt. In Bezug auf den Vorwurf des Verstoßes gegen das Betriebsverfassungsgesetz unterlief dem BGH dabei ein Detailfehler, den er jetzt korrigiert hat.

Dass der BGH Schelskys Verurteilung wegen Betrugs und Steuerhinterziehung für rechtskräftig erklärte, war kaum anders zu erwarten gewesen (siehe Schelsky-Urteil rechtskräftig). Aus juristischer Sicht demgegenüber vielleicht zweitrangig, aber aus Perspektiver der Arbeitnehmer ein wesentlicher Aspekt der ganzen Affäre war jedoch der Aspekt, inwiefern Siemens und Schelsky gegen <link http: bundesrecht.juris.de betrvg __119.html _blank external-link-new-window>undefinedParagraph 119 des Betriebsverfassungsgesetzes (Beeinflussung einer Betriebsratswahl) verstoßen hatten.

Strafantrag durch IG Metall und Gesamtbetriebsrat

In der  <link http: juris.bundesgerichtshof.de cgi-bin rechtsprechung _blank external-link-new-window bgh>undefinedPressemitteilung vom 25. Oktober sprach der BGH in diesem Zusammenhang von einem "hier verwirklichten Straftatbestand des § 119 Abs. 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), auf den mangels Strafantrags eine unmittelbare Verurteilung nicht gestützt werden konnte".  Diese Formulierung stieß bei der IG Metall auf Unverständnis, da sie im April 2007 genau aufgrund dieses Paragraphen einen Strafantrag gestellt hatte, dem sich der Gesamtbetriebsrat der Siemens AG kurz darauf anschloss (siehe Strafantrag wegen möglicher Begünstigung der AUB).

Der damals mit diesem Strafantrag beauftragte Rechtsanwalt hakte daher nach, woraufhin der BGH in einer weiteren <link http: juris.bundesgerichtshof.de cgi-bin rechtsprechung _blank external-link-new-window>undefinedPressemitteilung vom 16. November korrigiert: "Es wird richtig gestellt, dass entsprechende Strafanträge gestellt worden waren, eine Verurteilung aber nicht möglich war, weil die Staatsanwaltschaft insoweit gemäß § 154 Abs. 1 StPO von der Verfolgung abgesehen hatte." Dieser Paragraph der <link http: dejure.org gesetze stpo _blank external-link-new-window>undefinedStrafprozessordnung ermöglicht der Staatsanwaltschaft von der Verfolgung eines Tatbestands abzusehen, wenn die dafür zu erwartende Strafe im Zusammenhang mit der wegen einer anderen Tat des selben Beschuldigten nicht beträchtlich ins Gewicht fällt.

Wahlbeeinflussung vermutet, aber nicht verfolgt

Im Fall Schelsky bedeutet das konkret, dass IG Metall und Gesamtbetriebsrat Strafantrag wegen einer Beeinflussung von Betriebsratswahlen gestellt hatten, von der auch die Staatsanwaltschaft und letztlich der BGH ausgingen. Eine Verfolgung und Verurteilung dieses Tatsbestands unterblieb nur, weil die Anklage die dafür erwartete Strafe als im Vergleich zu der für die anderen Vergehen unerheblich einschätzte.

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