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04.07.2024, 01:07 Uhr

Kein Interesse an gütlicher Einigung

  • 02.12.2008
  • Konzern

In der Auseinandersetzung zwischen der Fujitsu Siemens Computers GmbH in Bad Homburg und einem ihrer IG Metall-Betriebsräte hat das Unternehmen den Gütevorschlag des Arbeitsgerichts abgelehnt. Die unbelehrbar starre Haltung könnte sich als Eigentor erweisen.

Der Fall: Der langjährige Betriebsrat Arno Schwarzkopf soll nach dem Willen der Betriebsleitung entlassen werden. Er belastete sein Zeitkonto über das betriebliche geregelt Limit hinaus, um seine ehrenamtliche Tätigkeit als Ortsvorstandmitglied der IG Metall Frankfurt auszuüben - rund vier Stunden im Monat (siehe Kündigung auf Biegen und Brechen). Eine unbezahlte Freistellung verweigerte FSC ebenso wie nun den Vorschlag des zuständigen Arbeitsgerichts für eine gütliche Einigung.

Gütevorschlag - Nein Danke

Das Gericht hatte Ende Oktober mehrere Vorschläge dazu vorgelegt, unter anderem den, Schwarzkopfs Arbeitszeit von 38,5 auf 37,5 Stunden zu senken; die IG Metall Frankfurt hatte sich bereits zuvor mehrfach bereit erklärt, den entstehenden Verdienstausfall zu übernehmen. Schwarzkopf hätte den Vorschlag akzeptiert - die FSC-Anwälte jedoch wiesen ihn zurück und beharren auf einem Urteil.

Angesichts der Vorgeschichte des Falls (siehe Massive Behinderung der Betriebsratsarbeit) vermutet die IG Metall, dass FSC möglicherweise im Vorfeld potenzielle Konflikte um den geplanten Stellenabbau gezielt engagierte Gewerkschafter und Betriebsräte loswerden will (siehe Arno-Schwarzkopf.pdf im Download).

Gewerkschaftliche Betätigungsfreiheit grundgesetzlich garantiert

Diese Taktik hat allerdings gute Chancen, nach hinten loszugehen. Im vergangenen Juli urteilte das Leipziger Arbeitsgericht in einem vergleichbaren Fall im Sinne der Klägerin (Az. 2 Ca. 481/08) im Sinne einer Betriebsrätin, deren Arbeitgeber die Freistellung für Sitzungen des IG Metall-Ortsvorstandes verweigert hatte. Das Gericht schloss sich in diesem Fall der Auffassung an, dass die Wahrnehmung der im Grundgesetz verankerten gewerkschaftlichen Betätigungsfreiheit schützenswerter ist als eventuell entgegenstehende Belange; verstärkend wirkt in diesem Zusammenhang, dass es sich bei der Tätigkeit im Ortsvorstand nur um einige Stunden monatlich an obendrein lange zuvor bekannten Terminen handelt.

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