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04.07.2024, 01:07 Uhr

Mehr Rechte bei Gestaltung der Elternzeit

  • 23.04.2009
  • Allgemein

Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil vom 21. April die Gestaltungsrechte für Eltern deutlich erhöht, die während der Elternzeit für ein Kind nochmals Nachwuchs bekommen. Der Einfluss des Arbeitgebers auf die damit fällige berufliche und private Neuorientierung geht zurück.

In seiner <link http: juris.bundesarbeitsgericht.de cgi-bin rechtsprechung _blank external-link-new-window>undefinedPressemitteilung erläutert das BAG die Entscheidung: "Die in Anspruch genommene Elternzeit kann durch die Arbeitnehmerin wegen der Geburt eines weiteren Kindes vorzeitig beendet werden. Der Arbeitgeber kann eine solche Beendigung nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen. Den durch die vorzeitige Beendigung verbleibenden Anteil von bis zu zwölf Monaten kann die Arbeitnehmerin mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit nach Vollendung des dritten bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragen."
(Az. 9 AZR 391/08)

Das Gericht ermöglicht mit der Entscheidung Vätern und Müttern, die Elternzeit aufzuteilen, nachdem sie ihrem Arbeitgeber bereits gemeldet haben, den gesamten Zeitraum von drei Jahren in einem Stück nehmen zu wollen. Das Gesetz sieht zwar die Zustimmung des Arbeitgebers vor, falls Beschäftigte die Elternzeit unterbrechen oder übertragen wollen. Nach dem neuen Urteil kann eine solche Neuplanung aber auch ohne diese Zustimmung erfolgen, weil die Eltern ein Gestaltungsrecht über ihre Elternzeit haben. Ausnahmen von dieser Sachlage sind dann möglich, wenn von Arbeitgeberseite dringende betriebliche Gründe vorgebracht werden.