Siemens Dialog
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03.07.2024, 20:07 Uhr

Keine Haftverschonung für Schelsky

  • 21.06.2007
  • Allgemein

Der frühere AUB-Bundesvorsitzende Wilhelm Schelsky bleibt weiter in Untersuchungshaft. Das Oberlandesgericht Nürnberg wies seine Haftbeschwerde mit der Begündung zurück, es gebe weiterhin einen dringenden Verdacht auf eine Reihe von Vergehen im Zusammenhang mit Zahlungen von Siemens, außerdem bestehe Fluchtrisiko.

Das Gericht folgt damit einem entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth. Schelsky (Foto) sitzt seit dem 14. Februar in Untersuchungshaft.

Untreue durch Zahlungen von Siemens

Interessant in Zusammenhang mit der Frage nach den Beziehungen zwischen Schelsky und Siemens ist die Begründung der Entscheidung, die einer <link http: www4.justiz.bayern.de olgn presse info straf pm_2007_06_20.htm _blank>Pressemitteilung vom 20. Juni zu entnehmen sind. Das Gericht sieht dringenden Verdacht, Schelsky habe sich der Beihilfe zur Untreue schuldig gemacht, wobei "die durch Verantwortliche der Firma Siemens veranlassten Zahlungen an Schelsky als Untreue zu werten" seien. Ihnen habe nach dem derzeitigen Stand der Untersuchungen "kein annähernd konkretisierbarer Vermögensvorteil gegenübergestanden", so dass Siemens ein Nachteil entstanden sei.

"Erhoffte Verringerung der Mitbestimmungskosten"

Mit anderen Worten: Es sieht so aus, als habe Siemens kräftig gezahlt und nichts greifbares dafür bekommen. Nichtsdestotrotz geht das Gericht offensichtlich davon aus, Siemens habe durchaus klare Vorstellungen davon gehabt, was letztlich bei den Zahlungen herausspringen sollte: "Die erhoffte Verringerung der Mitbestimmungskosten durch die Wahl von Vertretern der AUB in die Betriebs- und Aufsichtsräte", die jedoch derzeit "allenfalls als vage Chance auf zukünftige Vermögensvorteile" zu werten ist.

"Strafbare Beeinflussung von Betriebsratswahlen"

Die Zahlungen an sich allerdings sind auch dann bereits ein potenzieller Verstoß gegen das Betriebsverfassungsgesetz, wenn konkret bezifferbare Erfolge bislang ausblieben. Die Beschwerdekammer jedenfalls geht davon aus, "dass durch die verdeckte Unterstützung der AUB auch eine strafbare Beeinflussung von Betriebsratswahlen nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG stattgefunden habe", da die die Finanzhilfe von Siemens das Erscheinungsbild der AUB mitgeprägt habe, was wiederum Entscheidungen der Wähler beeinflussen könnte.

Angesichts dieser erdrückenden Verdachtsmomente spielt es schon fast eine untergeordnetet Rolle, dass Schelsky obendrein auch noch unter dem Verdacht "diverser Steuerstraftaten" steht und aus Sicht des Gerichts Fluchtgefahr besteht.