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03.07.2024, 19:07 Uhr

Rente mit 67: Auswirkungen auf Altersteilzeit

  • 15.11.2006
  • Allgemein

Die "Koalitionsarbeitsgruppe Rentenversicherung" hat im Oktober ihre "Vereinbarung zur Umsetzung der Maßnahmen in der Alterssicherung" vorgelegt, entsprechende Gesetzes-änderungen sind in Vorbereitung. Die Folge sind wesentliche Auswirkungen auf die Altersteilzeit in einer knapp bemessenen Frist.

Die Umsetzung wird zügig vorangetrieben und soll am 29. November dem Kabinett vorgelegt werden. Unmittelbar betroffen von der Koalitions-vereinbarung sind durch eine Stichtagsregelung Altersteilzeit und Vertrauensschutz für Beschäftigte bestimmter Geburtsjahrgänge, die im Jahr 2012 oder danach eine Altersrente beziehen wollen. Das genaue Datum des Stichtags steht noch nicht fest, voraussichtlich wird es jedoch ebenfalls der 29. November sein.

Damit bleibt Betroffenen, die Altersteilzeitverträge nach der alten Regelung abschließen wollen, nur noch wenig Zeit.

Vertrauensschutz bis Jahrgang '54: nur noch kurze Zeit!

Die Koalitionsvereinbarung sieht vor, dass Versicherte der Jahrgänge bis einschließlich 1954 bei der Anhebung der Altersgrenzen besonderen Vertrauensschutz genießen sollen, wenn sie bereits vor dem Stichtag verbindlich Altersteilzeit vereinbart haben. Dieser Stichtag soll der Tag der Einbringung des Gesetzentwurfs ins Kabinett, also voraussichtlich der 29. November 2006, sein. Ob es bei diesem Datum bleibt, steht noch nicht endgültig fest. In jedem Fall sollte man sich aber nicht darauf verlassen, dass es gelingt, hier eine großzügiger bemessene Regelung noch herbeizuführen!

Auf den Punkt gebracht

 ... bedeutet diese Entwicklung, dass langjährig (min. 35 Jahre) versicherte Beschäftigte bis voraussichtlich zum 29. November verbindlich Altersteilzeit mit dem Arbeitgeber vereinbaren müssen, um mit 62 Jahren in Rente gehen zu können. Das selbe gilt für Schwer-behinderte ab Jahrgang 1952, die mit 60 in Rente gehen wollen.

Schnell handeln...

Betriebsräte müssen angesichts dieser Umstände schnell handeln: Zum einen sollten sie über die Personalverantwortlichen feststellen, welche KollegInnen in ihrem Zuständigkeitsbereich betroffen sind; zum anderen sind diese über die Neureglung und die Möglichkeit zu informieren, jetzt noch eine Altersteilzeitregelung nach altem Recht zu vereinbaren.

... aber nicht überstürzt

Trotz des engen und täglich schrumpfenden Zeitrahmens sollten jedoch keine Verträge unterschrieben werden, ohne dass sich die Betroffenen über deren genau Auswirkungen im Klaren sind. Dabei geht es um die Höhe des Entgelts in der Altersteilzeit (=> Arbeitgeber) und, wenn kurzfristig feststellbar, die rentenrechtlichen Voraus-setzungen sowie die Höhe der zu erwartenden Alterssicherung und möglicher Abschläge (=> Rentenversicherungsträger).

Erst wenn diese Fragen definitiv geklärt sind, sollte ein Altersteil-zeitvertrag abgeschlossen und unterschrieben werden. Zu warnen ist besonders vor dem Abschluss "vorsorglich vereinbarter" Altersteilzeitverträge, nur um den Stichtag einzuhalten. Wenn man erst nach dem Abschluss einer verbindlichen Regelung rentenrechtliche Konsequenzen feststellt, die im Einzelfall gravierend sein können (z. B. unerwartet niedrige Altersrente), ist es zu spät für Rückzieher.

Personalpolitische Aspekte

Personalpolitisch ist zu bedenken, dass die Ausnutzung der Vertrauensschutzregelung trotz der gebotenen Eile nicht dazu führen sollte, dass Beschäftigte zu unzumutbaren Bedingungen "noch schnell vor dem Stichtag" in Altersteilzeit geschickt werden.

Später in Rente bei größerem Abschlag

Die bisher bestehende Regelung zur Absenkung des Zugangsalters zur Rente für langjährig Versicherte auf das 62. Lebensjahr wird aufgehoben. Stattdessen soll bei dieser Rentenart für alle Jahrgänge frühestens mit 63 Jahren die Möglichkeit bestehen, den vorzeitigen Rentenzugang in Anspruch zu nehmen. Parallel erhöht sich der Rentenabschlag, da sich die Berechnung der Abschläge (0,3 % pro Monat) statt auf 65 Jahre auf die zukünftige Regelaltersrente 67 Jahre bezieht.

Die Rentenart Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und nach Altersteil-zeitarbeit wurde bereits 2004 für Versicherte, die nach dem 1.1.1946 geboren sind, stufenweise von 60 auf 63 Jahre angehoben und bleibt von den jetzigen Änderungen unberührt. Diese Regelung gilt nur für Versicherte bis einschließlich Jahrgang 1951. Schwerbehinderten Menschen bis zum Jahrgang 1951 ist weiterhin ein vorzeitiger Rentenbeginn ab 60. Lebensjahr möglich. Für Versicherte ab Jahrgang 1952 wird die Altersrente für schwerbehinderte Menschen stufenweise auf das 65. Lebensjahr angehoben.

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Die Position der IG Metall zur Rente mit 67 finden Sie auf den Seiten des Vorstands <link http: www.igmetall.de cps rde xchg sid-0a342c90-99208c75 internet style.xsl view_15345.htm _blank>HIER. Außerdem informieren Sonderseiten der aktuellen "metall", die Sie übe nebenstehenden Link (Rente-67.pdf) als PDF herunterladen können.