Siemens Dialog
https://www.dialog-igmetall.de/nachrichten/rueckschlag-fuer-christliche-gefaelligkeitstarife
03.07.2024, 18:07 Uhr

Rückschlag für 'christliche' Gefälligkeitstarife

  • 02.04.2009
  • Allgemein

Das Arbeitsgericht Berlin hat am Mittwoch in erster Instanz entschieden, dass die Christlichen Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen wegen mangelnder Sozialmächtigkeit nicht tariffähig sind. Einfacher ausgedrückt: Es fehlt den CGZP an Durchsetzungskraft gegenüber der Arbeitgeberseite.

Gefälligkeitstarifverträgen ein Riegel vorgeschoben

Die IG Metall hat diese Entscheidung mit Nachdruck begrüßt. Der Zweite Vorsitzende der IG Metall, Detlef Wetzel, erklärte in Frankfurt: "Endlich wird den Gefälligkeitstarifverträgen der Christlichen Gewerkschaften ein Riegel vorgeschoben.

Gleichzeitig wies er auf die umfassenden Rechtsfolgen hin: "Wenn kein gültiger Tarifvertrag vorliegt, sind die Unternehmen, die Tarifverträge mit den sogenannten Christlichen Gewerkschaften angewandt haben, verpflichtet, allen Leiharbeitern rückwirkend die Differenz zu den regulären Tariflöhnen der Stammbeschäftigten nachzuzahlen." Die IG Metall erwägt in diesem Zusammenhang nun rechtliche Schritte, um den betroffenen Leiharbeitern zu ihrem offenbar rechtswidrig vorenthaltenen Lohn zu verhelfen.

Keine Tarifautonomie ohne soziale Durchsetzungskraft

Das Arbeitsgericht stellte auf Antrag des Landes Berlin fest, dass die CGZP nicht tariffähig im Sinne des Gesetzes ist (Az.: 35 BV 17008/08). Gemäß ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nämlich setzt die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie Durchsetzungskraft der jeweiligen sozialen Gegenspieler gegenüber der tariflichen Gegenseite voraus; diese ist nach Auffassung der Richter bei der CGZP nicht festzustellen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die CGZP bereits eine Reihe von Tarifverträgen abgeschlossen hat. In der Zeitarbeit nämlich muss die Arbeitgeberseite gewöhnlich nicht zum Abschluss eines Tarifvertrages "gedrängt" werden, weil sie selbst ein massives eigenes Interesse daran hat - um auf diese Weise das 'Equal Pay-Gebot' nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz auszuhebeln.

Spärliche Basis

Damit schließt sich das Gericht im wesentlichen unverkennbar der bereits seit langem von der IG Metall vertretenen Auffassung an. Ein weiterer Aspekt ist die ebenfalls bei den DGB-Gewerkschaften stets angeführte magere Mitgliederanzahl der 'Christlichen', bei der das Gericht ebenfalls kein Indiz für die erforderliche Sozialmächtigkeit erkennen kann.